Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 31 Abgabe in kleinen Mengen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/31#abs-1 (1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/31#abs-2 (2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
08.12.2015 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2015 I S. 2326
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.